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Therapiebegleitende Diagnostika (CDx)

Definition und Klassifizierung

Die IVDR definiert ein therapiebegleitendes Diagnostikum (companion diagnostic, CDx) folgendermaßen (Artikel 2, 7 IVDR):

Ein "therapiebegleitendes Diagnostikum" bezeichnet ein Produkt, das für die sichere und wirksame Verwendung eines dazugehörigen Arzneimittels wesentlich ist, um

  • Patienten vor und/oder während der Behandlung zu identifizieren, die mit der größten Wahrscheinlichkeit von dem dazugehörigen Arzneimittel profitieren, oder
  • Patienten vor und/oder während der Behandlung zu identifizieren, bei denen wahrscheinlich ein erhöhtes Risiko von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen infolge einer Behandlung mit dem dazugehörigen Arzneimittel besteht;

Ob ein IVD die Kriterien eines CDx erfüllt, hängt wesentlich davon ab, ob der Nachweis des Biomarkerstatus für die Therapieentscheidung zwingend erforderlich ist, um eine sichere und wirksame Verwendung des Arzneimittels sicherzustellen. Alleinig die analytische Qualität, einen bestimmten Biomarker nachzuweisen, ist kein hinreichendes Kriterium für ein CDx.

Im Erwägungsgrund 12 IVDR wird zudem darauf hingewiesen, dass Produkte, die zum "monitoring" eingesetzt werden, nicht unter die Definition eines CDx fallen:

Produkte, die zur Überwachung der Behandlung mit einem Arzneimittel eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Stoffe im menschlichen Körper innerhalb des Therapiefensters liegt, gelten nicht als therapiebegleitende Diagnostika (Erwägungsgrund 12, IVDR).

Hinweis

Die FDA schließt Produkte zur Überwachung der Behandlung zum Zweck der Anpassung in die Definition eines CDx ein. Zudem nutzt die FDA den Begriff der complementary diagnostics (therapieergänzende Diagnostika). Hierunter sind diagnostische Verfahren zu verstehen, die für die sichere und wirksame Anwendung eines Arzneimittels empfohlen werden, aber für den Einsatz nicht zwingend vorausgesetzt werden. Complementary diagnostics werden in der IVDR weder definiert noch beschrieben und unterliegen in der EU keiner regulatorischen Besonderheit.

Mit Geltungsbeginn der IVDR wurde ein Klassifizierungssystem (Klasse A bis D) eingeführt. Hiernach werden CDx mindestens der Klasse C zugeordnet (IVDR, Anhang VIII, Regel 3f: Produkte werden der Klasse C zugeordnet, wenn sie folgende Zweckbestimmung haben: Einsatz als therapiebegleitende Diagnostika). Hilfestellung zur Auslegung der einzelnen Klassifizierungsregeln inklusive Beispiele können der von der Medical Device Coordination Group (MDCG) der EU veröffentlichten Leitlinie MDCG 2020-16 entnommen werden.

Bereiche mit besonderen regulatorischen Anforderungen an CDx gemäß IVDR

Veranschaulichung der Anforderungen an Companion Diagnostics gemäß IVDR.

An CDx werden in mehreren Bereichen zusätzliche regulatorische Anforderungen gestellt.

Konsultation im Zuge der Konformitätsbewertung

Im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens von CDx ist von der Benannten Stelle ein Gutachten bei der für die Zulassung des Arzneimittels zuständigen Behörde (nationale Behörde oder EMA) einzuholen und gebührend zu berücksichtigen (Artikel 48 IVDR). Informationen und Hinweise zum Ablauf des Konsultationsverfahrens hat die EMA in Form einer Leitlinie und weiterer Dokumente auf der Website der EMA unter dem Unterpunkt "Companion diagnostic" veröffentlicht:

EMA - Companion diagnostics

Ansprechpartner für Fragen bezüglich der Konformitätsbewertungsverfahren sind die Benannten Stellen:

Nando - Benannte Stellen IVDR

Generelle Informationen zur Arzneimittelzulassung und Ansprechpersonen finden Sie hier:

BfArM - Arzneimittelzulassung

Leistungsstudien mit CDx

Für die Genehmigung von Leistungsstudien für therapiebegleitende Diagnostika (CDx-Leistungsstudien), gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für alle IVD-Leistungsstudien. Gemäß IVDR sind interventionelle klinische Leistungsstudien genehmigungspflichtig. Eine Besonderheit stellen CDx-Leistungsstudien dar, bei denen nur Restproben verwendet werden:  Diese müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden (Artikel 58 IVDR). Je nach Produkt ist in Deutschland entweder das BfArM oder das PEI zuständig (§ 85 MPDG).

Die IVDR macht zudem in den Erwägungsgründen deutlich, dass auch alle allgemeinen Anforderungen und andere zusätzliche Anforderungen, die sich auf den Datenschutz beziehen, und die Anforderungen, die für gemäß dem nationalen Recht durchgeführte Verfahren — wie die ethische Überprüfung — gelten, weiterhin für sämtliche Leistungsstudien gelten, einschließlich derjenigen, bei denen Restproben verwendet werden (Erwägungsgrund 73 IVDR). CDx-Leistungsstudien mit Restproben, die in Deutschland anzeigepflichtig sind, bedürfen also einer Bewertung durch eine Ethik-Kommission.

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Frage zum Thema Leistungsstudien finden Sie auf der Seite Klinische Prüfungen und Leistungsstudien.

Risikobewertung bei Vorkommnismeldungen zu CDx

Bei der Bewertung von Vorkommnismeldungen nach dem Inverkehrbringen eines CDx wird gemäß IVDR grundsätzlich so verfahren, wie auch für alle anderen IVD. Im Falle von CDx unterrichtet die bewertende zuständige Behörde zudem die nationale Arzneimittelbehörde oder die EMA, je nachdem welche Stelle im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens von der Benannten Stelle kontaktiert wurde über die Bewertung (Artikel 84, 6 IVDR).

Zuständigkeiten auf nationaler Ebene

Die Zuständigkeiten der beiden Bundesoberbehörden, BfArM und PEI, werden auf nationaler Ebene im MPDG geregelt (§ 85 MPDG).

Tabelle: Aufteilung der Zuständigkeiten auf die Bundesoberbehörden, BfArM und PEI, für CDx der Klasse C (Regel 3f, Anhang VIII, IVDR) gemäß § 85 MPDG. Die Zuständigkeit für das Arzneimittel ist im Arzneimittelgesetz geregelt (§ 77 Absatz 2 AMG).

BfArMPEI
LeistungsstudieGenehmigung oder bei der Verwendung von Restproben Anzeige, wenn für Arzneimittel zuständigGenehmigung oder bei der Verwendung von Restproben Anzeige, wenn für Arzneimittel zuständig
KonsultationGutachten, wenn für Arzneimittel zuständig (Rapporteur)*Gutachten, wenn für Arzneimittel zuständig (Rapporteur)*
VigilanzRisikobewertung alle CDxStellungnahme an BfArM, wenn das PEI für das Arzneimittel zuständig ist
Klassifizierung /
rechtlicher Status
Entscheidungkeine Zuständigkeit
Genehmigungspflicht
einer Leistungsstudie
Entscheidungkeine Zuständigkeit

* EMA-guidance on procedural aspects for the consultation to the EMA by a NB

CDx der Klasse C fallen in den Zuständigkeitsbereich des BfArM. Eine Ausnahme stellt die Genehmigung eines Antrags auf Leistungsstudie unter Einbezug eines therapiebegleitenden Diagnostikums dar. Fällt das zugehörige Arzneimittel nach § 77 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes in den Zuständigkeitsbereich des PEI, so ist der Antrag auf Genehmigung der entsprechenden Leistungsstudie beim PEI zu stellen. Anzeigen von CDx-Leistungsstudien, bei denen nur Restproben verwendet werden, werden ebenfalls der Bundesoberbehörde angezeigt, die für das Arzneimittel zuständig ist.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Risikomeldungen nach Inverkehrbringen des IVD liegt für CDx der Klasse C beim BfArM. Das MPDG sieht allerdings vor, dass das BfArM eine Stellungnahme des PEI einzuholen hat, wenn das zugehörige Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des PEI liegt.

Hinweis

Eine Klassifizierung als Klasse D Produkt für CDx wird gemäß IVDR nicht ausgeschlossen. Im MPDG wird geregelt, dass für Produkte der Klasse D das PEI zuständig ist. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen zur Klassifizierung von Produkten, Feststellung des rechtlichen Status und ob es sich um eine genehmigungspflichtige Leistungsstudie handelt. Diese Aufgaben liegen unabhängig der Klassifizierung des Produkts grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich des BfArM (§ 85 MPDG).

Weitere Informationen: Dialogveranstaltung

Im Mai 2022 haben die beiden Bundesoberbehörden PEI und BfArM zu einer gemeinsamen Dialogveranstaltung eingeladen, in der über die Änderungen rechtlicher Vorgaben und praktischer Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen, die Genehmigung und Durchführung von Leistungsstudien mit IVD und die Bewertung von Risiken bei der Anwendung der Produkte informiert wurde.  

Veranstaltung vom 11.05.2022: "IVDR: Neue Regelungen für IVD und therapiebegleitende Diagnostika (CDx)" – Gemeinsame Dialogveranstaltung von PEI und BfArM

Das BfArM bietet zudem im Rahmen seiner Zuständigkeit verschiedene Beratungsverfahren an, um wissenschaftliche oder verfahrenstechnische Fragen zu diskutieren.

Beratung durch das BfArM

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