BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Stellungnahme Nr. 02/2016 der Gemeinsamen Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen

Einstufung von Rotschimmelreisprodukten

siehe auch Pressemitteilung zum Thema

Ergänzende Hinweise zu Monacolinen:

Mit Verordnung (EU) 2022/860 der Kommission vom 1. Juni 2022 wurden Monacoline aus Rotschimmelreis in Teil B (Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist) des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen. Folgende Einschränkungen gelten: Einzelportionen des Erzeugnisses für den täglichen Verzehr müssen weniger als 3 mg Monacoline aus Rotschimmelreis enthalten. Zudem sind weitere Anforderungen an die Kennzeichnung einzuhalten, insbesondere sind verschiedene Warnhinweise verpflichtend anzubringen.

Mit Verordnung (EU) 2024/2041 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Angabe zu Monacolin K aus Rotschimmelreis wurde der Eintrag für Monascus purpureus (Rotschimmelreis) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gestrichen. Somit bildet Kapitel 3.3. der Stellungnahme der Gemeinsamen Expertenkommission zur Einstufung von Rotschimmelreisprodukten nicht mehr den aktuellen Stand der Rechtslage ab.

Stellungnahme Nr. 02/2016 der Gemeinsamen Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen
PDF, 2MB, barrierefrei ⁄ barrierearm