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Von § 109a mit § 141 Abs. 14 nach §§ 39a ff. AMG

Für einen Teil der nach § 109a AMG zugelassenen Arzneimittel muss nach den Übergangsvorschriften der 14. AMG-Novelle, mit der u.a. die Richtlinie 2004/24/EG in deutsches Recht umgesetzt wurde, bis spätestens zum 31.12.2008 ein Antrag auf Registrierung gemäß §§ 39a ff. AMG gestellt werden, da sonst die Zulassung zum 30.04.2011 erlischt.
Aktuelle Informationen und Erläuterungen zum Verfahren und zur Einreichung eines entsprechenden Registrierungsantrags werden in der Folgezeit unter diesem Link veröffentlicht.

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