Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Position Cannabis in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geändert. Das BtMG unterscheidet seitdem zwischen Cannabis der Anlage III (Verwendung zu medizinischen Zwecken) und Cannabis der Anlage I (grundsätzlich nicht verkehrsfähiges und nicht verschreibungsfähiges Cannabis). Anlage I sieht Ausnahmeregelungen für Nutzhanf (siehe Buchstabe b und d unter der Position Cannabis) vor.
Cannabidiol (CBD, eines der Hauptcannabinoide der Cannabispflanze) unterliegt als Reinstoff derzeit nicht dem BtMG, wenn es der Monographie C-052 des Deutschen Arzneimittel Codex (DAC) entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob das CBD chemisch-synthetisch hergestellt oder natürlich aus Cannabis gewonnen wird. Für CBD-haltige Produkte, die auf Basis von Cannabisextrakten hergestellt werden, gelten hingegen die nachfolgenden betäubungsmittelrechtlichen Regelungen.
Nach Buchstabe b der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG sind Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen nur dann von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) von Sorten stammen, die in der jeweils geltenden Fassung des gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU aufgeführt sind oder deren Gehalt an Δ 9 Tetrahydrocannabinol (THC) 0,3 % nicht übersteigt und wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Diese Ausnahmeregelung des BtMG gilt auch für Zubereitungen aus den Pflanzen und Pflanzenteilen, wenn sie die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
Da sich diese Ausnahmeregelung auf gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke beschränkt, dürfen unbearbeitete oder lediglich bearbeitete Pflanzenteile (z.B. getrocknetes und zerkleinertes Pflanzenmaterial) nicht an den Endverbraucher abgegeben werden. Nicht betroffen hiervon sind jedoch Zubereitungen mit verarbeitetem Nutzhanf der vorgenannten Sorten, auch wenn noch geringe aus den Pflanzenteilen stammende THC-Restgehalte enthalten sein sollten. Voraussetzung für die Abgabe an den Endverbraucher ist jedoch, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann. Sofern eine orale Aufnahme des Produktes vorgesehen ist, verweisen wir zur Beurteilung der Verkehrsfähigkeit auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestimmte akute Referenzdosis (ARfD) für THC von 0,001 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Weiterführende Informationen können den vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) veröffentlichen FAQ entnommen werden:
BfR: Fragen und Antworten zu den gesundheitlichen Risiken von hanfhaltigen Lebensmitteln und Futtermitteln
Für die nachfolgenden (beispielhaft genannten) Produkte ergibt sich daraus Folgendes:
- Produkte wie Tee, Tabakersatz oder Duftkissen aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen dürfen aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nicht an den Endverbraucher abgegeben oder durch Privatpersonen nach Deutschland eingeführt werden, da ein Missbrauch zu Rauschzwecken hier nicht ausgeschlossen werden kann.
- Cannabisextrakte dürfen aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nur dann an den Endverbraucher abgegeben oder durch Privatpersonen nach Deutschland eingeführt werden, wenn die Extrakte ausschließlich aus Nutzhanf (THC-Gehalt ≤ 0,3% oder EU-Sorte) gewonnen wurden und ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann (s.o.).
- Bei Produkten wie z.B. Kosmetika mit verarbeitetem Nutzhanf, die nicht oral aufgenommen werden, müssen die Inverkehrbringer oder Hersteller dieser Produkte nachweisen, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann. Andernfalls dürfen diese Produkte nicht an den Endverbraucher abgegeben oder durch Privatpersonen eingeführt werden.
- Cannabissamen sind nach Buchstabe a der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Somit unterliegen Produkte, die ausschließlich aus Cannabissamen hergestellt werden, nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften.
Hinweis: Die oben genannte Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung. Produkte aus Cannabis (THC-Gehalt ≤ 0,3%), die für medizinische Zwecke bestimmt sind, können nicht als Nutzhanfprodukte (gemäß der Ausnahmeregelung in Anlage I) bezeichnet werden. Sie unterliegen dem BtMG und sind aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nur dann verkehrs- und verschreibungsfähig, wenn die in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG zur Position Cannabis genannten Voraussetzungen erfüllt sind ("nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt").
Für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit von Produkten aus arzneimittelrechtlicher und/oder lebensmittelrechtlicher Sicht verweisen wir auf die zuständigen Landesbehörden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht ebenfalls Informationen zur Verkehrsfähigkeit von Cannabis und Cannabisinhaltsstoffen bzw. -produkten:
FAQ: Hanf, THC, Cannabidiol (CBD) & Co.