BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Navigation und Service

Hydroxyethylstärke (HES): Risiko von Nierenschädigungen und tödlichen Verläufen

Wirkstoff: Hydroxyethylstärke

24.11.2023 - Aktuelle Information zur Verkehrsfähigkeit HES-haltiger Arzneimittel

Die Firma Fresenius Kabi Deutschland GmbH hat die im Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission aufgeführten Bedingungen des Anhang III erfüllt. Das Ruhen der betroffenen HES-haltigen Zulassungen der Firma Fresenius Kabi Deutschland GmbH wird somit nicht angeordnet werden. Die Firma B. Braun Melsungen AG hat in der Zwischenzeit auf ihre HES-haltigen Zulassungen verzichtet. Wegen des Verzichts sind diese Zulassungen gelöscht und für diese kann folglich nicht mehr das Ruhen angeordnet werden.

Rote-Hand-Brief vom 21.11.2023

Schulungsmaterial vom 04.12.2023

27.06.2022 - Bescheid im Stufenplanverfahren

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) setzt mit Bescheid vom 21. Juni 2022 die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2022, betreffend HES-haltige Infusionslösungen um. Das Verfahren gemäß Artikel 107q in Verbindung mit Artikel 107p der Richtlinie 2001/83/EG ist somit abgeschlossen.

Rote-Hand-Brief vom 01.07.2022

13.06.2022 - Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission

Entscheidung der Europäischen Kommission zum Ruhen der Zulassungen von Hydroxyethylstärke (HES)-haltigen Infusionslösungen; Inkrafttreten der Ruhensentscheidung

Am 11. Februar 2022 empfahl der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) der EMA das Ruhen der Zulassungen für HES-haltige Infusionslösungen in der gesamten Europäischen Union. Diese Produkte sind als Ergänzung zu anderen Behandlungen zum Ersatz des Plasmavolumens nach akutem (plötzlichem) Blutverlust zugelassen.

Die Sicherheit von HES-haltigen Infusionslösungen wurde 2013 in zwei getrennten Verfahren überprüft mit dem Ergebnis einer Reihe von Einschränkungen und Maßnahmen zur Minimierung des Risikos von Nierenschäden und erhöhter Mortalität bei bestimmten Patienten (kritisch kranke Patienten, Patienten mit Verbrennungen oder mit Sepsis, einer bakteriellen Infektion im Blut).

Als Ergebnis einer dritten Überprüfung im Jahr 2018 wurde die Verwendung von HES-haltigen Infusionslösungen weiter beschränkt mit der Einführung eines kontrollierten Zugangs durch Akkreditierung von Einrichtungen, die HES-haltige Infusionslösungen anwenden. Die relevanten medizinischen Fachkreise, die die Arzneimittel verschreiben oder verabreichen, müssen seither für die sachgemäße Anwendung eine Schulung durchlaufen. Darüber hinaus wurden weitere Warnhinweise in die Produktinformationen aufgenommen, um die Angehörigen der Heilberufe daran zu erinnern, dass diese Arzneimittel nicht bei Patienten mit Sepsis oder Nierenfunktionsstörungen oder bei anderen gefährdeten Patienten, wie z. B. kritisch kranken Menschen, angewendet werden dürfen. Mit diesen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass HES-haltige Infusionslösungen nicht bei Patienten mit erhöhtem Risiko für Schädigungen angewendet werden. Die Zulassungsinhaber HES-haltiger Infusionslösungen wurden außerdem aufgefordert, eine Arzneimittelanwendungsstudie durchzuführen, um zu überprüfen, ob diese Einschränkungen in der klinischen Praxis eingehalten werden. Die Ergebnisse dieser Studie waren der EMA vorzulegen.

Der PRAC prüfte nun die Ergebnisse dieser Studie, aus denen hervorgeht, dass HES-haltige Infusionslösungen immer noch außerhalb der in der Produktinformation enthaltenen Vorgaben verwendet werden. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass auch mit den 2018 eingeführten weiteren Maßnahmen eine sichere Anwendung dieser Arzneimittel in der EU insgesamt nicht hinreichend sichergestellt werden konnte und dass HES-haltige Infusionslösungen weiterhin bei bestimmten Patientengruppen verwendet werden, bei denen schwerwiegende Schäden nachgewiesen wurden.

Da die Einhaltung des 2018 vereinbarten Maßnahmenpakets eine Voraussetzung für die sichere Anwendung von HES-haltigen Infusionslösungen war und die Studie gezeigt hat, dass diese in der EU insgesamt nicht eingehalten werden, ist davon auszugehen, dass der Nutzen dieser Arzneimittel ihre Risiken grundsätzlich nicht mehr überwiegt. Der PRAC untersuchte die Möglichkeit zur Einführung zusätzlicher Maßnahmen, um sicherzustellen, dass HES-haltige Infusionslösungen entsprechend der Produktinformation angewendet werden. Er kam jedoch zu dem Schluss, dass es keine zusätzlichen Maßnahmen oder eine Kombination von Maßnahmen gibt, die durchführbar und ausreichend wären, um die Patienten zu schützen.

Angesichts der schwerwiegenden Risiken, denen bestimmte Patientengruppen weiterhin ausgesetzt sind, empfahl der PRAC daher das Ruhen der Zulassungen für HES-haltige Infusionslösungen in der EU.

Die Empfehlung des PRAC wurde von der Koordinierungsgruppe für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentrale Verfahren (CMDh) am 23. Februar 2022 bestätigt. Da die CMDh-Position mehrheitlich angenommen wurde, wurde sie an die Europäische Kommission weitergeleitet, die am 24.05.2022 eine EU-weit rechtsverbindliche Entscheidung getroffen hat.

https://ec.europa.eu/health/documents/community-register/html/ho26498.htm

Die entsprechende nationale Umsetzung wird mit Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgen. Deutschland wird die Möglichkeit nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission in Anspruch nehmen, das Ruhen der Zulassungen um 18 Monate zu verschieben.

Da die 2018 ergriffenen risikominimierenden Maßnahmen in Deutschland weitgehend greifen, ist von einer Patientengefährdung durch weiter verfügbare HES-haltige Infusionslösungen nicht auszugehen.

Um das Ruhen der Zulassung aufzuheben, müssen die Zulassungsinhaber belastbare wissenschaftliche Nachweise vorlegen, die ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis in einer oder mehreren klinisch relevanten Patientenpopulationen belegen, zusammen mit einer Reihe von Maßnahmen zur Risikominimierung, die Patienten mit einem erhöhten Risiko einer ernsthaften Schädigung ausreichend vor einer Exposition gegenüber HES-Infusionslösungen schützen können.

Informationen für Patienten

HES-haltige Infusionslösungen sind Ersatzflüssigkeiten, die an Patienten verabreicht werden, die Blut nach Verletzungen oder Operationen verloren haben.

Die EMA empfiehlt, diese Arzneimittel in der EU vom Markt zu nehmen, indem die Zulassungen ruhen, da bei bestimmten Patienten, z. B. bei kritisch kranken Patienten oder Patienten mit Blutvergiftung, schwerwiegende Anwendungsrisiken (Entwicklung von Nierenschäden und tödliche Verläufe) bestehen.

Es stehen andere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Informationen für Angehörige der Heilberufe

  • Grundsätzlich wird das Ruhen der Zulassungen HES-haltiger Infusionslösungen wegen des Risikos von Nierenschäden und Todesfällen bei bestimmten Patientengruppen, einschließlich kritisch kranker Patienten und Patienten mit Sepsis, angeordnet.
  • Trotz der Einführung von Kontraindikationen und Warnhinweisen im Jahr 2013 und weiterer Maßnahmen im Jahr 2018 zeigt die jüngste Studie zur Arzneimittelanwendung, dass HES-haltige Infusionslösungen in der EU insgesamt weiterhin außerhalb der in der Produktinformation enthaltenen Vorgaben angewendet werden, wodurch bestimmte Patientengruppen nach wie vor schwerwiegenden Risiken ausgesetzt sind. Die 2018 ergriffenen risikominimierenden Maßnahmen werden in Deutschland allerdings weitgehend umgesetzt, so dass von einer Patientengefährdung durch weiter verfügbare HES-haltige Infusionslösungen nicht auszugehen ist.
  • Da keine anderen praktikablen und wirksamen Maßnahmen zur Risikominimierung ermittelt werden konnten, hat die Europäische Kommission auf Empfehlung der EMA entschieden, dass die Zulassungen HES-haltiger Infusionslösungen zum Schutz der Patientengesundheit in der EU ruhen sollen und damit die entsprechenden Arzneimittel nicht mehr verfügbar sind.
  • In Deutschland tritt diese Entscheidung nach 18 Monaten in Kraft, sofern die Bedingungen für die Aufhebung des Ruhens der Zulassung bis dahin nicht erfüllt worden sind.
  • Es stehen Behandlungsalternativen zur Verfügung, die gemäß den einschlägigen klinischen Leitlinien sobald wie möglich ausgewählt werden sollten, spätestens ab Inkrafttreten des Ruhens der Zulassung, da HES dann nicht mehr zur Verfügung steht.

Es wird zu gegebener Zeit ein sogenannter Rote-Hand-Brief an die Fachkreise versandt werden, der auch auf einer speziellen Seite der EMA-Website veröffentlicht wird.

Mehr über das Arzneimittel

HES-Lösungen zur Infusion wurden für die Behandlung von Hypovolämie (niedriges Blutvolumen) zugelassen, die durch akuten Blutverlust verursacht wird, wenn die Behandlung mit alternativen Infusionslösungen, den sogenannten "Kristalloiden", allein nicht ausreicht.

HES-Lösungen gehören zu einer Klasse von Arzneimitteln, die als Kolloide bezeichnet werden. Neben Blutprodukten gibt es zwei Arten von Arzneimitteln, die für den Plasmavolumenersatz verwendet werden: Kristalloide und Kolloide. Kolloide enthalten große Moleküle wie Stärke, während Kristalloide Lösungen von Substanzen mit niedrigem Molekulargewicht sind und Kochsalzlösung und Ringerlösung umfassen.

In der EU wurden HES-haltige Infusionslösungen über nationale Verfahren zugelassen und sind in mehreren Mitgliedstaaten unter verschiedenen Handelsnamen erhältlich.

Mehr über das Verfahren

Der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) der EMA, der für die Bewertung von Sicherheitsfragen bei Humanarzneimitteln zuständig ist, gab seine Empfehlung ab, nachdem er die Ergebnisse einer Studie zur Arzneimittelverwendung geprüft hatte, die als Teil zusätzlicher Risikominimierungsmaßnahmen im Rahmen eines 2018 abgeschlossenen Verweisungsverfahrens nach Artikel 107i gefordert wurde.

Die Empfehlung des PRAC wurde an die Koordinierungsgruppe für gegenseitige Anerkennung und dezentralisierte Verfahren (CMDh) weitergeleitet. Die CMDh hat die PRAC-Empfehlung unter Berücksichtigung zusätzlicher Informationen von den Zulassungsinhabern für HES-haltige Infusionslösungen und von externen Parteien gebilligt und ihre Position verabschiedet.

Die Europäische Kommission hat nun eine EU-weit rechtsverbindliche Entscheidung getroffen, die national umgesetzt wird.

15.04.2019 - Informationen für Angehörige der Heilberufe

Am 15.04.2019 wurden die Fachkreise über die Details zum Programm für den kontrollierten Zugang von HES-haltigen Arzneimitteln zur Verstärkung der bestehenden Beschränkungen informiert.

27.03.2019 – Details zum Programm für den kontrollierten Zugang

Aufgrund zahlreicher Anfragen stellt das BfArM an dieser Stelle weitere Informationen zum Programm für den kontrollierten Zugang zu HES-haltigen Arzneimittel zur Verfügung. Zusätzlich werden die Zulassungsinhaber den Verordnern und Anwendern sowie den Einrichtungen in Kürze detaillierte Informationen zukommen lassen.

Mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission wurde festgelegt, dass ab dem 17.04.2019 nur noch solche Einrichtungen mit HES-haltigen Arzneimitteln von den Zulassungsinhabern beliefert werden, in denen alle Angehörigen der Heilberufe, die HES-haltige Arzneimittel verordnen oder anwenden, eine erfolgreiche Schulung absolviert haben.

In der Schulung werden die Anwendung entsprechend den Zulassungsbedingungen und insbesondere die bestehenden Kontraindikationen thematisiert. Es ist zudem vorgesehen, dass diese Schulungen jährlich wiederholt werden.

Die Zulassungsinhaber sind gemäß der Kommissionsentscheidung verpflichtet, zur Erfüllung dieser Auflage ein „Programm für den kontrollierten Zugang“ von HES zu etablieren. Mit den Zulassungsinhabern für Deutschland wurde ein entsprechendes Programm vereinbart, das folgende Kernelemente enthält:

  1. Die Abgabe bzw. Lieferung von HES-haltigen Infusionslösungen: Die Abgabe bzw. Lieferung darf ab dem 17.04.2019 nur an solche Einrichtungen erfolgen, die akkreditiert sind.
  2. Das Verfahren der Akkreditierung: Das Verfahren der Akkreditierung wird durch die Zulassungsinhaber durchgeführt und von diesen kontrolliert.

Das Akkreditierungsverfahren läuft wie folgt ab:

a) Die Leitung einer jeden Einrichtung, in der HES angewendet wird bzw. in deren Verantwortungsbereich HES angewendet wird (z.B. Träger von Rettungsdiensten) sowie alle potenziellen Verordner und Anwender werden von den Zulassungsinhabern in Kürze angeschrieben und über die Details zum „Programm für den kontrollierten Zugang“ informiert.

b) Die Leitung der jeweiligen Einrichtung sorgt dafür, dass alle in dieser Einrichtung oder im Verantwortungsbereich/in der Trägerschaft dieser Einrichtung tätigen Angehörigen der Heilberufe, die HES verordnen oder verabreichen, über das Programm für den kontrollierten Zugang informiert werden und eine verpflichtende Schulung (Online [Dauer etwa 15 Minuten] oder ggf. Präsenzschulung) erfolgreich (Lernerfolgskontrolle) absolvieren. Die Onlineschulung erfolgt über folgendes Webportal: https://academy.esahq.org/volumetherapy, auf dem spätestens am 05.04.2019 die für Deutschland gültige Schulung (mit deutscher Flagge gekennzeichnet) verfügbar sein wird. Zusätzlich wird dieser Weblink auch im Anschreiben an die potenziellen Verordner und Anwender enthalten sein.

c) Die erfolgreich Geschulten erhalten ein Schulungszertifikat, das sie in Kopie der Leitung der Einrichtung bzw. einem von der Leitung benannten Verantwortlichen vorlegen, der Überblick über alle zu Schulenden besitzt. Sofern Angehörigen der Heilberufe die Schulung nicht absolvieren, weil sie HES nicht verordnen bzw. nicht verabreichen werden, müssen sie dies gegenüber der Leitung der Einrichtung bzw. dem von der Leitung benannten Verantwortlichen erklären.

d) Liegen alle Schulungszertifikate bzw. Erklärungen zur Nicht-Verordnung/-Anwendung vor, unterzeichnet die Leitung der Einrichtung eine Verpflichtungserklärung, mit der bestätigt wird, dass alle notwendigen Schulungen erfolgreich absolviert wurden. Mit dieser Verpflichtungserklärung soll außerdem sichergestellt werden, dass auch zukünftig alle neu in der Einrichtung tätigen Angehörigen der Heilberufe die Schulung erfolgreich absolviert haben müssen, bevor sie HES verordnen oder anwenden. Die Verpflichtungserklärung wird den Einrichtungen mit dem Informationsschreiben zur Verfügung gestellt.

e) Sobald den Zulassungsinhabern die unterzeichneten Verpflichtungserklärungen vorliegen, wird die Einrichtung/Trägerschaft akkreditiert. Nach erfolgter Akkreditierung können Produktbestellungen dieser Einrichtung bzw. der in ihrer Trägerschaft agierenden Einrichtungen (z.B. Leistungserbringer im Rettungsdienst im jeweiligen Kreis/kreisfreier Stadt/Bundesland) von den Zulassungsinhabern beliefert werden.

f) HES-haltige Infusionslösungen unterliegen in Deutschland dem Direktvertrieb durch die Zulassungsinhaber. Sie können weiterhin über Apotheken und in Behältnissen ab 500 ml zusätzlich auch über den Zulassungsinhaber bestellt werden. Eine Bestellung über den Großhandel ist nicht mehr möglich.

Rote-Hand-Brief vom 13.08.2018

02.08.2018 - Umsetzung des Durchführungsbeschlusses

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) setzt mit Bescheid vom 31.07.2018 den entsprechenden Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission C(2018) 4832 final vom 17. Juli 2018 um. Damit wird das europäische Risikobewertungsverfahren nach Artikel 107i der Richtlinie 2001/83/EG zu „Hydroxyethylstärke (HES)-haltigen Arzneimitteln zur Infusion“ abgeschlossen. Das Gutachten der Koordinierungsgruppe für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentrale Verfahren (CMDh) der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA/CMDh/37274/2018 Rev. 1) vom 27. Juni 2018 wird damit rechtsverbindlich.

Der Bescheid zum Beschluss der Europäischen Kommission dient der nationalen Umsetzung einer Vielzahl risikominimierender Maßnahmen zur Anwendung HES-haltiger Arzneimittel zur Infusion, sowie beauflagte Studien zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen. Inhaltlich folgt der Durchführungsbeschluss dem Mehrheitsvotum der Koordinierungsgruppe für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentrale Verfahren (CMDh), welches in der Webseitenmitteilung des BfArM vom 29.Juni 2018 ausführlich dargestellt worden ist.

Für Arzneimittel, bei denen der Zulassungsinhaber auf die Zulassung verzichtet hatte, wurde ein Feststellungsbescheid versendet.

29.06.2018 - Position der CMDh

CMDh führt neue Maßnahmen zum Schutz der Patienten ein.

Unter der Voraussetzung, dass eine Schulung, ein kontrolliertes Abgabesystem und Warnhinweise auf der Packung eingeführt werden, verbleiben HES-haltige Arzneimittel zur Infusion am Markt. Die Koordinierungsgruppe für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentrale Verfahren für Humanarzneimittel (CMDh) hat mit Mehrheit entschieden, dass HES-haltige Arzneimittel zur Infusion unter der Voraussetzung auf dem Markt bleiben sollen, dass eine Kombination von zusätzlichen Risikominimierungsmaßnahmen zum Schutz der Patienten eingeführt wird.

Die CMDh hat der Bewertung des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) hinsichtlich der schwerwiegenden Risiken für kritisch kranke Patienten und Patienten mit Sepsis (Blutvergiftung) zugestimmt. Bei ihrer weitergehenden Bewertung hat die CMDh die Marktstellung von HES in der klinischen Praxis einiger Länder berücksichtigt und festgestellt, dass die bisherigen Risikominimierungsmaßnahmen etwas Wirkung gezeigt haben. Die CMDh kam daher zu der Einschätzung, dass die Einführung einer Kombination neuer Risikominimierungsmaßnahmen effektiv sicherstellen würde, dass HES-haltige Arzneimittel zur Infusion nicht mehr bei Risikopatienten angewendet werden.

Zu diesen zusätzlichen Risikominimierungsmaßnahmen gehören unter anderem:

  • Die Einführung eines kontrollierten Abgabesystems durch die Zulassungsinhaber zur Sicherstellung, dass nur akkreditierte Krankenhäuser mit diesen Arzneimitteln beliefert werden. Die Akkreditierung erfordert, dass relevante medizinische Fachkräfte eine Schulung zur sicheren Anwendung von HES-Infusionslösungen erhalten. Weitere Einzelheiten zur Schulung und zum kontrollierten Abgabesystem werden den Krankenhäusern und Angehörigen der Gesundheitsberufe rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
  • Zusätzliche Warnhinweise auf der Packung und prominent zu Beginn der Fachinformation, um sicherzustellen, dass diese Arzneimittel nicht an Patienten mit Sepsis oder Beeinträchtigung der Nierenfunktion oder an kritisch kranken Patienten angewendet werden dürfen.
  • Direkte Information der Angehörigen der Heilberufe mittels Rote-Hand-Brief, um sicherzustellen, dass sie mit den Bedingungen der Anwendung und den Patientengruppen, die HES aufgrund des erhöhten Risikos für Nierenschäden und Todesfälle nicht erhalten dürfen, vertraut sind.

Zudem fordert die CMDh die Zulassungsinhaber auf, Studien durchzuführen, um zu überprüfen, dass nur Patienten diese Arzneimittel erhalten, die auch gemäß Fachinformation behandelt werden sollen. Zusätzlich laufen Studien zur Bewertung von Nutzen und Risiken von HES-Lösungen bei Traumapatienten und Patienten, die sich geplanten Operationen unterziehen.

Die CMDh-Position wurde mit Mehrheitsentscheid angenommen und die Angelegenheit wird nun an die Europäische Kommission übersandt, die eine EU-weite rechtsverbindliche Entscheidung treffen wird.

22.05.2018 - Empfehlung des PRAC

PRAC bestätigt seine Empfehlung die Zulassungen in der EU ruhen zu lassen

Nachdem der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich Pharmakovigilanz (PRAC) von der Europäischen Kommission aufgefordert worden war, einige Aspekte in Bezug auf das Ruhen der Zulassungen HES-haltiger Arzneimittel zur Infusion zu prüfen, hat er seine Empfehlung zum Ruhen dieser Zulassungen in der EU bestätigt.

Im Januar 2018 hatte der PRAC das Ruhen der Zulassungen HES-haltiger Arzneimittel zur Infusion empfohlen, da diese weiterhin bei kritisch kranken Patienten und solchen mit Sepsis angewendet wurden, obwohl im Jahr 2013 Anwendungsbeschränkungen zur Reduzierung des Risikos von Nierenschädigungen und der Sterblichkeit bei solchen Patienten eingeführt worden waren.

Diese Empfehlung hatte die Koordinierungsgruppe für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentrale Verfahren für Humanarzneimittel (CMDh) bestätigt und an die Europäische Kommission weitergeleitet. Im April 2018 hatte die Kommission den PRAC aufgefordert, zu prüfen, ob durch Ruhen dieser Zulassungen Behandlungsmöglichkeiten für bestimmte Indikationen fehlen könnten. Der PRAC war außerdem aufgefordert worden, die Durchführbarkeit und die wahrscheinliche Effektivität zusätzlicher Risikominimierungsmaßnahmen zu prüfen.

Nachdem der PRAC alle relevanten Daten im Hinblick auf diese Aspekte bewertet hat, hat er seine vorherige Empfehlung, die Zulassungen HES-haltiger Arzneimittel zur Infusion ruhen zu lassen, bestätigt. Die PRAC Empfehlung wird nun an die CMDh zur Erörterung während der Sitzung vom 28. bis 30. Mai 2018 zugesandt.

Meeting highlights from the Pharmacovigilance Risk Assessment Committee (PRAC) 14-17 May 2018

12.04.2018 - Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel

In seiner Sitzung am 09.04.2018 wurde der Ausschuss gebeten, im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 107i der RL 2001/83/EG eine Stellungnahme zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission hinsichtlich der Zulassungen für Humanarzneimittel, die als Wirkstoff Hydroxyethlystärke (HES) als Lösungen zur Infusion enthalten, abzugeben.

Basierend auf Bedenken, die aus der Bewertung von Pharmakovigilanzdaten resultieren, hatte Schweden am 17. Oktober 2017 ein Verfahren gemäß Artikel 107i der RL 2001/83/EG für Arzneimittel, die Hydroxyethlystärke als Lösung zur Infusion enthalten, initiiert.

Am 24. Januar 2018 hat die Koordinierungsgruppe für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentrale Verfahren für Humanarzneimittel (CMDh) unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) vom 19. Januar 2018 hinsichtlich Hydroxethylstärke (HES)-haltiger Lösungen zur Infusion per Mehrheitsentscheid den Standpunkt angenommen, dass die Zulassungen der betroffenen Arzneimittel ruhen sollen. Dieser Standpunkt der CMDh wurde an die Europäische Kommission weitergeleitet.

Basierend auf dem CMDh-Standpunkt hat die Kommission am 27. Februar 2018 den Vorgang an den Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel weitergeleitet, um im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens eine Stellungnahme hinsichtlich des Entscheidungsentwurfs zum Ruhen der betroffenen Zulassungen zu erhalten. Während des schriftlichen Verfahrens haben die Tschechische Republik, Frankreich und Spanien Bedenken hinsichtlich des Entscheidungsentwurfs angebracht und haben die Kommission aufgefordert, eine Sitzung des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel einzuberufen. In Übereinstimmung mit Artikel 8(3) der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel wurde das schriftliche Verfahren beendet und eine Plenarsitzung einberufen, um zu prüfen, ob wissenschaftliche oder technische Fragen vorhanden sind, die im Standpunkt der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) nicht adressiert worden sind.

Am 09. April 2018 hat die Kommission den Entwurf der Kommissionsentscheidung in der Plenarsitzung präsentiert.

Die tschechischen, französischen und spanischen Delegationen haben ihre wissenschaftlichen und rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Grundlage des Entwurfs der Kommissionsentscheidung dargestellt.

Eine Reihe von Mitgliedsstaaten unterstützten den Entscheidungsentwurf der Kommission. Mehrere Mitglieder des Ständigen Ausschusses äußerten Bedenken hinsichtlich des Standpunktes der CMDh und der PRAC-Empfehlung. Einige waren der Auffassung, dass Fragen hinsichtlich des medizinischen Bedarfs und zu Möglichkeiten der Risikominimierungsmaßnahmen offen blieben.

Die vor der Sitzung vorgelegten schriftlichen Betrachtungen der Mitgliedstaaten und der Inhalt der Diskussion während der Sitzung ließ die Vorsitzende des Ständigen Ausschusses schlussfolgern, dass es neue Fragen wissenschaftlicher oder technischer Art gegeben hat, insbesondere in Bezug auf jeglichen medizinischen Bedarf von HES und zur Durchführbarkeit und wahrscheinlichen Effektivität der Risikominimierungsmaßnahmen, die noch nicht ausreichend im CMDh-Standpunkt und der PRAC-Empfehlung berücksichtigt wurden und die Grundlage für den Standpunkt waren.

Angesichts dieser neuen Fragen wurde vereinbart, dass die Kommission das Verfahren zur Entscheidungsfindung aussetzt und die CMDh-Position/PRAC-Empfehlung zur weiteren Erörterung zurück an die Agentur verweist.

26.01.2018 - Position der CMDh

Die Koordinierungsgruppe für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentrale Verfahren (CMDh) bestätigt die Empfehlung des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), die Zulassungen HES-haltiger Arzneimittel zur Infusion in Europa ruhen zu lassen. Diese Produkte werden als Plasma-Volumenersatzmittel nach akutem (plötzlichem) Blutverlust eingesetzt, sofern eine Behandlung mit Kristalloiden als nicht ausreichend angesehen wird.

Das Ruhen der Zulassungen soll erfolgen, da diese Arzneimittel trotz der in 2013 eingeführten Anwendungsbeschränkungen zur Reduzierung der Risiken von Nierenproblemen und tödlichen Verläufen weiterhin bei kritisch kranken Patienten und Patienten mit Sepsis (Blutvergiftung) angewendet werden.

Die Bewertung HES-haltiger Arzneimittel zur Infusion wurde vom PRAC durchgeführt, der die Ergebnisse von Studien zur Arzneimittelanwendung (sog. Drug Utilisation Studies) zusammen mit den derzeit verfügbaren Daten zum Nutzen und Risiko aus klinischen und nicht-interventionellen Studien sowie Rückmeldungen von Interessensvertretern und Experten bewertet hat. Der PRAC hat aus dieser Bewertung gefolgert, dass die in 2013 eingeführten Beschränkungen nicht ausreichend effektiv sind.

Der PRAC hat auch die Möglichkeit der Einführung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz der dem Risiko ausgesetzten Patienten untersucht, ist aber zu dem Schluss gekommen, dass solche Maßnahmen ineffektiv bzw. unzureichend wären.

Die CMDh hat nun der PRAC-Empfehlung zugestimmt, dass im Hinblick auf die schwerwiegenden Risiken, denen bestimmte Patienten ausgesetzt sind, die Zulassungen HES-haltiger Arzneimittel ruhen sollen. Alternative Behandlungsoptionen sind verfügbar.

Da die CMDh-Position per Mehrheitsentscheid angenommen wurde, wird die CMDh-Position nun zur Europäischen Kommission übersandt, die eine EU-weite rechtsverbindliche Entscheidung treffen wird.

Informationen für Patienten

  • HES-haltige Infusionslösungen sind Ersatzlösungen, die an Patienten verabreicht werden, die Blut nach einer Verletzung oder einer Operation verloren haben.
  • Die Zulassungen dieser Produkte sollen EU-weit ruhen, da Studien gezeigt haben, dass gewisse Patienten (zum Beispiel solche die kritisch krank sind oder eine Blutvergiftung haben) dem Risiko von Nierenproblemen und tödlichen Verläufen ausgesetzt sind. Es sind andere Behandlungsoptionen für die Therapie des Blutverlustes in der EU verfügbar.
  • Das Ruhen der Zulassungen soll nicht die Anwendung von HES in klinischen Prüfungen betreffen, in denen die Auswahl der Patienten streng kontrolliert ist. Mitgliedstaaten, in denen derzeit Studien mit HES-haltigen Infusionslösungen durchgeführt werden, mögen die Art der Durchführung dieser Studien mit Blick auf die Ergebnisse dieser Bewertung überprüfen.
  • Sollten Sie in eine klinische Studie mit HES-halten Arzneimitteln eingeschlossen sein und Fragen oder Bedenken hinsichtlich dieser Produkte haben, sprechen Sie bitte mit Ihrem Arzt, der Ihnen dieses Arzneimittel verabreicht.

Informationen für Angehörige der Heilberufe

  • Die Zulassungen für HES-haltige Lösungen zur Infusion sollen in der EU aufgrund des Risikos von Nierenschäden und tödlichen Verläufen bei bestimmten Patientenpopulationen, einschließlich kritisch kranker Patienten oder Patienten mit Sepsis, ruhen. Trotz Kontraindikationen, die 2013 eingeführt wurden, zeigen Studien zur Arzneimittelanwendung (sog. Drug Utilisation Srudies), dass HES-haltige Infusionslösungen weiterhin bei diesen Patienten angewendet werden.
  • Erfahrungen aus der klinischen Praxis deuten darauf hin, dass es schwierig ist eindeutig zwischen Patienten, die mit HES–haltigen Infusionslösungen behandelt werden können und denen, die nicht damit behandelt werden sollten zu unterscheiden. Darüber hinaus können einige Patienten während der Verabreichung des Produktes kritisch krank oder septisch werden.
  • Da es unwahrscheinlich ist, dass weitere Maßnahmen zur Minimierung der Risiken ausreichend wirksam sind, sollen die Zulassungen für HES-haltige Infusionslösungen ruhen, um die Gesundheit der Patienten zu schützen.
  • Alternative therapeutische Optionen sind für die routinemäßige klinische Praxis verfügbar und sollten entsprechend den relevanten klinischen Richtlinien ausgewählt werden.
  • Das Ruhen der Zulassung betrifft die Verwendung von HES-haltigen Lösungen zur Infusion in der klinischen Routine, wo festgestellt wurde, dass das Arzneimittel bei kontraindizierten Populationen verwendet wurde; das Ruhen soll nicht nicht für ihre Verwendung in klinischen Studien gelten, bei denen die Patientenauswahl streng kontrolliert wird. Mitgliedstaaten, in denen derzeit Studien mit HES-haltigen Infusionslösungen durchgeführt werden, mögen die Art der Durchführung dieser Studien mit Blick auf die Ergebnisse dieser Bewertung überprüfen.
  • Derzeit laufen mehrere klinische Studien mit HES-haltigen Infusionslösungen. Dazu gehören zwei Studien, die zuvor vom PRAC bei Patienten mit Trauma und bei elektiven Operationen angeordnet wurden, bei denen es sich um Populationen handelt, für die die Produkte derzeit indiziert sind.
  • Voraussetzung für eine Aufhebung des Ruhens der Zulassungen wäre, dass die Zulassungsinhaber verlässliche und überzeugende Evidenzen für ein günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis in einer klar definierten Population mit realisierbaren und wirksamen Maßnahmen vorlegen, um die Exposition von Patienten mit einem erhöhten Risiko für schwere Schäden angemessen zu minimieren.
  • Angehörige der Heilberufe werden schriftlich über das Ergebnis der Bewertung und das Ruhen der Zulassungen von HES-haltigen Infusionslösungen informiert.

12.01.2018 - Empfehlung des PRAC

Der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) hat im Rahmen des im Oktober 2017 gestarteten Risikobewertungsverfahrens nach Artikel 107i der Richtlinie 2001/83 das Ruhen der Zulassungen HES-haltiger Arzneimittel zur Infusion in Europa empfohlen. Diese Produkte werden als Plasma-Volumenersatzmittel nach akutem (plötzlichen) Blutverlust eingesetzt, sofern eine Behandlung mit Kristalloiden als nicht ausreichend angesehen wird.
Die Bewertung wurde durch die Ergebnisse von zwei Studien zur Anwendung der Arzneimittel (Drug Utilisation Studies) ausgelöst, die darauf hinweisen, dass HES-haltige Lösungen trotz der in 2013 eingeführten Anwendungsbeschränkungen zur Reduzierung der Risiken von Nierenproblemen und tödlichen Verläufen immer noch bei kritisch kranken Patienten, solchen mit Sepsis (Blutvergiftung) und Nierenschäden, angewendet werden.

Im Jahr 2013 hatte der PRAC Anwendungsbeschränkungen für HES-haltige Lösungen empfohlen, u.a. dass diese Produkte nicht mehr bei kritisch kranken Patienten oder Patienten mit Sepsis (Blutvergiftung) einzusetzen sind, da in klinischen Studien ein erhöhtes Risiko von Nierenschädigungen und Sterblichkeit beobachtet wurde. Das Gremium forderte, weitere Studien zur Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durchzuführen (sog. Drug Utilisation Studies).

Der PRAC hat die Ergebnisse der zwei Studien zur Arzneimittelanwendung (Drug Utilisation Studies) HES-haltiger Lösungen zur Infusion zusammen mit den aktuell verfügbaren Daten zum Nutzen und Risiko aus klinischen und nicht-interventionellen Studien sowie den Rückmeldungen von Interessensvertretern und Experten bewertet. Der PRAC hat daraus gefolgert, dass die in 2013 eingeführten Beschränkungen nicht ausreichend effektiv sind. Das Gremium hat die Möglichkeit der Einführung zusätzlicher Maßnahmen untersucht, ist aber zu dem Schluss gekommen, dass solche Maßnahmen ineffektiv bzw. unzureichend wären.

Im Hinblick auf die schwerwiegenden Risiken, denen bestimmte Patientengruppen ausgesetzt sind, hat der PRAC das Ruhen der Zulassungen HES-haltiger Arzneimittel empfohlen. Alternative Behandlungsoptionen sind verfügbar.

Die PRAC-Empfehlung wird nun der Koordinierungsgruppe für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentrale Verfahren (CMDh) für eine Erörterung während der Sitzung vom 22.–25. Januar 2018 zugesandt.

27.10.2017 - Start des Verfahrens

Das BfArM informiert über die Einleitung eines europäischen Risikobewertungsverfahrens nach Art. 107i der RL 2001/83/EG für HES-haltige Arzneimittel.

Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat eine neue Bewertung von HES-haltigen Arzneimitteln gestartet. Diese Produkte werden eingesetzt zur Therapie der Hypovolämie (geringes Blutvolumen), hervorgerufen durch akuten (plötzlichen) Blutverlust, sofern eine alleinige Therapie mit alternativen Infusionslösungen, bekannt als „Kristalloide“, als nicht ausreichend angesehen wird. HES-haltige Arzneimittel werden als venöse Infusion (Tropf) gegeben und werden als Blutvolumenersatzmittel eingesetzt, um einen Schock nach akutem Blutverlust zu verhindern.

Die Bewertung wurde durch die Ergebnisse von zwei Studien zur Anwendung der Arzneimittel (Drug Utilisation Studies) ausgelöst, aus denen hervorgeht, dass HES-haltige Arzneimittel außerhalb des zugelassenen Einsatzes verwendet werden, auch bei schwerkranken Patienten und solchen mit Sepsis (Blutvergiftung) und Nierenschäden trotz der in 2013 eingeführten Anwendungsbeschränkungen zur Reduzierung der Risiken von Nierenproblemen und tödlichen Verläufen. Informationen zu den vorangegangenen in der EU eingeführten Beschränkungen findet sich hier:

Hydroxyethyl starch solutions for infusion

Die Studien zur Arzneimittelanwendung wurden im Jahr 2013 vom Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) der Europäischen Arzneimittel-Agentur als Auflage für die Zulassungen dieser Arzneimittel gefordert, um die Einhaltung der neuen Einschränkungen zu überprüfen.

Der PRAC wird die Ergebnisse dieser Studien, sowie alle anderen verfügbaren Daten und deren Einfluss auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis HES-haltiger Arzneimittel zur Infusion bewerten und eine EU-weite Empfehlung abgeben, ob die Zulassungen aufrechtzuerhalten sind, geändert werden müssen, ruhen müssen oder zurückgezogen werden müssen.

Die Agentur lädt alle am Gesundheitswesen Beteiligten (z.B. im Gesundheitswesen tätige Personen, Patientenorganisationen und die Allgemeinheit) ein, für dieses Verfahren relevante Daten einzureichen.

Mehr über die Arzneimittel
HES-haltige Arzneimittel zur Infusion werden als Volumenersatzmittel eingesetzt und gehören zur Arzneimittelklasse der Kolloide. Es gibt zwei Hauptarten von Arzneimitteln, die als Volumenersatzmittel eingesetzt werden: Kristalloide und Kolloide. Kolloide enthalten große Moleküle wie Stärke, wohingegen Kristalloide wie Salzlösungen oder Ringerlösung kleinere Moleküle enthalten.
In der EU sind HES-haltige Arzneimittel zur Infusion im Rahmen nationaler Verfahren zugelassen worden und sind in den Mitgliedsstaaten unter verschiedenen Arzneimittelbezeichnungen verfügbar.

Mehr über das Verfahren
Die Bewertung HES-haltiger Arzneimittel wurde am 17. Oktober 2017 auf Ersuchen der schwedischen Arzneimittelbehörde als Art. 107i Verfahren der RL 2001/83/EG initiiert.

Die Bewertung wird vom Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC), der für die Bewertung sicherheitsrelevanter Angelegenheiten für Humanarzneimittel verantwortlich ist, durchgeführt und dieser wird einen Empfehlungskatalog abgeben. Da HES-haltige Arzneimittel alle national zugelassen sind, wird der PRAC die Empfehlungen an die Koordinierungsgruppe für Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentrale Verfahren (CMDh) weiterleiten, die eine Position verabschieden wird. Die CMDh ist eine Institution, die alle EU-Mitgliedsstaaten einschließlich Island, Lichtenstein und Norwegen repräsentiert. Sie ist verantwortlich für die Sicherstellung einheitlicher Sicherheitsstandards für alle Arzneimittel, die im Rahmen nationaler Verfahren in Europa zugelassen sind.

Weitere Informationen

Details zu dem Verfahren können unter folgendem Link bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) abgerufen werden:

EMA starts new review of hydroxyethyl-starch containing medicines

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK