Betäubungsmittel
Betäubungsmittel
Betäubungsmittel (BtM) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe sowie Stoffgruppen und Zubereitungen. Ein Stoff oder eine Zubereitung wird in die Anlagen aufgenommen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit erforderlich ist. Auch das Ausmaß der missbräuchlichen Verwendung, die unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit oder die Möglichkeit, daraus BtM herzustellen, kann zur Aufnahme eines Stoffes in die Anlagen führen. Stoffe und Zubereitungen werden auch dem BtMG unterstellt, wenn dieses auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 oder dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe erforderlich ist.
Die Überwachung des BtM-Verkehrs unterliegt in Deutschland der Bundesopiumstelle im BfArM. Ausgenommen hiervon ist der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten sowie in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken, der den jeweils zuständigen Landesgesundheitsbehörden obliegt.
Zu den Änderungen in der Betäubungsmittelgesetzgebung
Liste der Betäubungsmittel
Stoffgruppen und Zubereitungen
Den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise unterstellt sind
- die Ester, Ether, Molekülverbindungen und Salze der dem BtMG unterstellten Stoffe, ausgenommen die Ester und Ether von gamma-Hydroxybuttersäure (GHB),
- die Stereoisomeren der dem BtMG unterstellten Stoffe, wenn sie als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen,
- Stoffe nach § 2 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d mit in der Anlage zum BtMG aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung von Stoffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist, und
- die Zubereitungen der dem BtMG unterstellten Stoffe, wenn sie nicht
- ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0.001 vom Hundert (bei Stoffen der Anlage I) bzw. 0.01 vom Hundert (bei Stoffen der Anlage II oder III) nicht übersteigt, oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert sind oder
besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen der Anlage III - außer solchen mit Codein oder Dihydrocodein - gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen (s. Liste der dem BtMG unterstellten Stoffe) können jedoch ohne Genehmigung nach § 11 des Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn nach den Umständen eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.